Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 6, Dezember 2013, Seite 294

Keine (Amts-)Haftung für eine Liegenschaftstransaktion auf Grundlage eines Privatgutachtens

iFamZ 2013/227

§ 8 Abs 5 LBG; § 230d ABGB

Nach § 230d Abs 2 zweiter Satz ABGB, der mit Inkrafttreten des KindRÄG 2001 am aufgehoben wurde, waren die Art (Widmung, Nutzung) und der gemeine Wert der Liegenschaft durch einen allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen festzustellen. Der Sachwalter war nach dieser Bestimmung nicht verpflichtet, beim Pflegschaftsgericht die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens aus dem zuständigen Fachgebiet zu beantragen.

Gem § 8 Abs 5 LBG kann das Pflegschaftsgericht für die Genehmigung einer Liegens

chaftstransaktion für die Bewertung von der Beiziehung eines Sachverständigen absehen, wenn sich der Wert aus anderen unbedenklichen Beweismitteln eindeutig ergibt, sofern nicht eine Partei die Beiziehung eines Sachverständigen beantragt. Andere Beweismittel können auch über privaten Auftrag erstattete Gutachten eines Bewertungssachverständigen sein.

Mit Kaufvertrag vom erwarb die Betroffene, vertreten durch den Erstbeklagten als Sachwalter, eine Liegenschaft samt darauf errichtetem, durch Handelsbetriebe gewerblich genutztem Bauwerk zu einem Kaufpreis von 63.210.000 ATS zuzüglich USt. Diesem Kaufpreis lag ein zuvor eingeholtes Schätzgutachten des Nebeninter...

Daten werden geladen...