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iFamZ 6, Dezember 2013, Seite 292

Gemeinsame Obsorge: Aufenthaltsbestimmungsrecht des betreuenden, Informationsrecht des anderen Elternteils

iFamZ 2013/223

§ 162 Abs 2 ABGB nF

LG St. Pölten , 23 R 157/13f

Auch bei Aufrechterhaltung der gemeinsamen Obsorge, die grundsätzlich nach der neuen Rechtslage auch gegen den Willen eines Elternteils aufrechterhalten werden könnte, wird der hauptsächliche Aufenthalt des Kindes von dem Elternteil bestimmt, in dessen Haushalt das Kind überwiegend betreut wird (§ 162 Abs 2 ABGB [nF]). Vom Vater wird gar nicht bestritten, dass das Kind seit seiner Geburt von der Mutter betreut wird und in ihrem Haushalt lebt. Gem § 162 Abs 2 ABGB [nF] käme der Mutter daher auch bei Aufrechterhaltung der Obsorge beider Eltern das alleinige Recht zu, den Wohnort des Kindes zu bestimmen. Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind nicht überwiegend betreut wird, hat zwar das Recht über eine Verlegung des Lebensmittelpunktes informiert zu werden; ein Mitspracherecht kommt ihm jedoch nicht zu, auch dann nicht, wenn die Festlegung des Aufenthalts des Minderjährigen infolge der großen räumlichen Distanz zu einer massiven Einschränkung der Kontaktmöglichkeiten zwischen Kind und anderem (mitobsorgeberechtigten) Elternteil führen würde (Beck, Obsorgezuweisung neu, in Gitschthaler [Hrsg], Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 [2013] 175 [179]).

Anmerkung

Die rechtli...

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