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iFamZ 6, Dezember 2013, Seite 287

Gemeinsame Obsorge bei „Altfällen“ – in Zukunft muss eine Gesprächsbasis zwischen den Eltern erwartet werden können

iFamZ 2013/217

§ 180 Abs 1 Z 2 ABGB nF; § 62 Abs 1 AußStrG

Im Revisionsrekursverfahren ist nur die Entscheidung über die Obsorge strittig. Der Vater begehrt die Aufrechterhaltung der gemeinsamen Obsorge und beantragt die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen, die der Mutter die alleinige Obsorge übertrugen.

1. Den Entscheidungen der Vorinstanzen lag die bis zum Ablauf des geltende Rechtslage zugrunde. Nach § 1503 Z 1 ABGB idF KindNamRÄG 2013 ist dieses, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit in Kraft getreten. Der OGH hat bereits zu den auch im zu beurteilenden Fall einschlägigen, seit geltenden Bestimmungen des KindNamRÄG 2013 ausgesprochen, dass diese vom OGH zu beachten sind, auch wenn die Vorinstanzen noch aufgrund der früher geltenden Rechtslage entschieden haben (6 Ob 41/13t; 5 Ob 237/12g; 1 Ob 55/13i ua).

2. Im Übrigen macht der Revisionsrekurswerber geltend, dass die Möglichkeiten, die das KindNamRÄG 2013 zur Verfügung stelle, gerade in eskalierten Situationen und dann, wenn aus der Sicht des Kindeswohls eine gemeinsame Obsorge sinnvoll wäre, eingesetzt werden sollten. Es solle nicht allein aufgrund einer eskalierten Situation eine alleinige Obsorge für einen Elternteil ausgesprochen werden.

S. 288 2.1. Nach § 180 Abs 1 Z 2 ABGB idF Ki...

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