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iFamZ 6, Dezember 2013, Seite 283

Kosten für Finanzierung des Scheidungsvergleichs mit der Mutter verringern die Bemessungsgrundlage nicht

iFamZ 2013/208

§ 231 ABGB nF = § 140 ABGB aF

Schulden des Unterhaltspflichtigen vermindern nicht schlechthin die Bemessungsgrundlage (RIS Justiz RS0047491). Kosten für die Kreditrückzahlung sind bei der Bemessung des Unterhalts nicht zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltspflichtige nicht geltend macht, der Kredit sei zur Erhaltung seiner Arbeitskraft oder für existenznotwendige Bedürfnisse aufgenommen worden (RIS Justiz RS0007202). Dem Unterhaltsverpflichteten obliegt es, die Abzugsfähigkeit von Kreditrückzahlungsraten darzutun (1 Ob 581/94; 6 Ob 658/95 ua; RIS Justiz RS0007202 [T2]). Kosten des Scheidungsverfahrens können die Unterhaltsbemessungsgrundlage ebenso wenig mindern wie – ohne Hinzutreten besonderer Umstände – die Kosten der Wohnungsneubeschaffung (1 Ob 154/00d). Dass die Vorinstanzen die vom Vater ins Treffen geführten Schulden, die dieser aufnehmen musste, um den Scheidungsvergleich bzw die Vermögensaufteilung mit der Mutter seiner Kinder zu finanzieren, bei Festlegung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht berücksichtigten, steht daher im Einklang mit der Rsp. Ob der Vater durch Verkauf des von ihm bewohnten Hauses die Aufnahme der ihn nunmehr offenbar drückenden Schulden v...

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