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GesRZ 5, Oktober 2023, Seite 335

Zu den Rechtsfolgen eines unwirksamen Abtretungsvertrages im Verlassenschaftsverfahren des Abtretenden

§§ 154 und 183 AußStrG

§ 33 Abs 1 und 2 NO

§ 76 Abs 2 GmbHG

1. Ein Notar ist auch dann „in der Sache selbst beteiligt“ iSd § 33 Abs 1 NO und von der Aufnahme einer Notariatsurkunde ausgeschlossen, wenn er Organ oder Mitglied des vertretungsbefugten Organs einer juristischen Person ist, welche das zu beurkundende Geschäft geschlossen hat.

2. Wenn der den Abtretungsvertrag beurkundende Notar zugleich Mitglied des Stiftungsvorstands der den Geschäftsanteil erwerbenden Privatstiftung ist, liegt kein formwirksamer Notariatsakt vor.

3. Ob der Formmangel des unwirksamen Notariatsaktes (Abtretungsvertrag nach § 76 Abs 2 GmbHG) heilbar ist, bleibt offen.

(LGZ Graz 4 R 91/22i; BG Graz-Ost 246 A 1124/12p)

[1] Der ... 2012 verstorbene Erblasser hinterlässt seine Ehefrau (im Folgenden: Witwe) sowie drei Kinder (zwei Söhne, eine Tochter). Er hatte die Witwe mit Testament vom zur Alleinerbin eingesetzt. Dieser wurde mit rechtskräftigem Beschluss vom der überschuldete Nachlass an Zahlungs statt gem § 154 AußStrG überlassen. Mit dem in Notariatsaktsform errichteten Schenkungsvertrag vom schenkte die Witwe ihr Erbrecht nach dem Erblasser der gemeinsamen Tochter.

[2] Der Erblasser war Alleingesellsch...

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