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GesRZ 4, August 2023, Seite 215

Gesellschaftsrechtliches Digitalisierungsgesetz 2023

Zur Umsetzung des Art 13i der Richtlinie (EU) 2019/1151 langte am der Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das GmbH-Gesetz, das Aktiengesetz, das Genossenschaftsgesetz, das SE-Gesetz, das SCE-Gesetz und das Firmenbuchgesetz geändert werden (Gesellschaftsrechtliches Digitalisierungsgesetz 2023 – GesDigG 2023), im Nationalrat ein.

Nach Art 13i der Richtlinie (EU) 2019/1151 haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass bestimmte Personen nicht als Geschäftsführer von GmbHs oder als Vorstände von AGs agieren dürfen. Unter welchen Voraussetzungen eine Person als Organmitglied disqualifiziert wird, bleibt den Mitgliedstaaten überlassen; Disqualifikationen in anderen Mitgliedstaaten müssen nicht automatisch anerkannt werden.

Art 13i der Richtlinie (EU) 2019/1151 wird innerstaatlich durch eine Änderung des GmbHG, des AktG, des GenG, des SEG, des SCEG und des FBG umgesetzt. Nach § 15 Abs 1a GmbHG, der nach dem Ministerialentwurf neu eingefügt wird, soll eine Person als Geschäftsführer disqualifiziert sein, wenn sie von einem inländischen Gericht rechtskräftig zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, sofern die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen zumindest eines wirtschaftsnahen Delikts erfolgt ist. Der Ministeriale...

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