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GesRZ 3, Juli 2023, Seite 133

Long Time No See (Fragen zu virtuellen Versammlungen)

Die Durchführung der Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern in virtueller (oder – in jüngerer Zeit auch vermehrt – hybrider) Form wurde in Zeiten von COVID-19 zum Regelfall. Die Grundlage virtueller Versammlungen wurde pandemiebedingt durch das COVID-19-GesG samt näherer Ausgestaltung durch die COVID-19-GesV geschaffen. Diese Sonderregelungen laufen allerdings mit Ende Juni 2023 aus. Die Abhaltung virtueller Versammlungen hat sich in der Praxis durchaus bewährt. Es soll daher auch in Zukunft ermöglicht werden, virtuelle und hybride Gesellschafterversammlungen abzuhalten. Zu diesem Zweck wird ein eigenes Bundesgesetz über die Durchführung virtueller Gesellschafterversammlungen (Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz – VirtGesG) geschaffen (im Zeitpunkt der Drucklegung lag die RV 2094 BlgNR 27. GP vor; die Ausführungen beziehen sich daher auf den dort vorgeschlagenen Gesetzestext).

Das VirtGesG gilt nur für Gesellschafterversammlungen (iwS). Die ausdrückliche Ermöglichung virtueller Versammlungen von Organmitgliedern, so wie dies das COVID-19-GesG vorgesehen hatte, fehlt daher. Das ist auf den ersten Blick schwer nachvollziehbar. Die Gesetzesmaterialien führen da...

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