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GesRZ 6, Dezember 2012, Seite 356

Abberufung eines Vorstandsmitglieds wegen grober Pflichtverletzung

§ 75 AktG

1. Ob die Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch den Aufsichtsrat begründet ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei sich allgemeine Grundsätze, ob ein solcher wichtiger Grund anzunehmen ist, kaum aufstellen lassen.

2. Ein Vorstandsmitglied, das eine es selbst treffende Verpflichtung (hier: Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung wegen vorzeitiger Rückzahlung eines endfälligen Kredits) dadurch loszuwerden versucht, dass es – wenngleich in der subjektiven Meinung, die Verpflichtung aufgrund vertraglicher Abmachungen auf die Gesellschaft überwälzen zu können, so doch im Bewusstsein, dass die Gesellschaft diese Meinung nicht teilt – jene Bank, der das Vorstandsmitglied die Zahlung schuldet, als Kreditgeberin mit der Gesellschaft für einen von dieser benötigten Kredit zu Konditionen ins Geschäft bringen möchte, die klar teurer sind als die der Mitbewerber (in der Erwartung, dass die Bank damit auf die Forderung verzichtet), begeht eine grobe Pflichtverletzung iSd § 75 Abs 4 Fall 1 AktG.

3. Die Auffassung der Vorinstanzen, ein Vorstandsmitglied, das – objektiv betrachtet – seine Position für eigene persönliche Interessen missbraucht und seine Verpflichtung zur Offenheit...

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