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PV-Info 11, November 2012, Seite 20

Jüngste Rechtsprechung zu Pauschalierungs- bzw All-inclusive-Vereinbarungen

PV-Info Redaktion

Auch die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung stellt und dafür ein jährliches Gesamtgehalt (Grundgehalt und Bonus) erhält, ist bei Branchenüblichkeit, die dem Arbeitnehmer bekannt ist, als All-in-Klausel anzusehen ( ).

Auch die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung stellt und dafür ein jährliches Gesamtgehalt (Grundgehalt und Bonus) erhält, ist bei Branchenüblichkeit, die dem Arbeitnehmer bekannt ist, als All-in-Klausel anzusehen ( ).

Mit einer All-in-Vereinbarung sollen mit einem Gesamtgehalt sämtliche Mehrleistungen (Mehr- und Überstunden) und damit eine nicht konkret festgelegte Anzahl von Mehrleistungsstunden pauschal abgegolten werden.

Zulässigkeit von All-in-Vereinbarungen

Zur Zulässigkeit und zur Auslegung solcher Vereinbarungen hat sich der OGH jüngst geäußert. Demnach ist es grundsätzlich zulässig, für die gesamte Arbeitszeit ein einheitliches Entgelt festzusetzen. Die Pauschalvereinbarung kann durch Einzelvertrag ausdrücklich oder schlüssig getroffen werden. Es muss aber für den Arbeitnehmer erkennbar sein, dass mit dem zugesagte...

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