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PV-Info 11, November 2012, Seite 6

Aktuelles aus der Personalverrechnung

PV-Info Redaktion

Im Folgenden finden Sie aktuelle Informationen, die Sie eventuell für Ihre tägliche Arbeit in der Personalverrechnung benötigen, „kurz notiert“.

Pensionsabfindung: jährliche Anpassung des Grenzbetrags

Der Grenzbetrag des § 1 Abs 2 Z 1 Pensionskassengesetz (PKG) wird mit Wirkung vom auf € 11.400,– (2012: € 11.100,–) erhöht. Die von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen dürfen nur dann abgefunden werden, wenn bei Eintritt des Leistungsfalls der Barwert des Auszahlungsbetrags diesen Grenzbetrag nicht übersteigt.

Hinsichtlich der Besteuerung von Pensionsabfindungen des Arbeitgebers wird ebenfalls auf diesen Wert zurückgegriffen: Nach § 67 Abs 8 lit e EStG werden Pensionsabfindungen bis zum Barwert von € 11.400,– (Wert 2013) mit dem sogenannten „Hälftesteuersatz“ versteuert. Übersteigt die Pensionsabfindung diese Freigrenze , so unterliegt der gesamte Abfindungsbetrag im Kalendermonat der Zahlung dem Lohnsteuertarif . Der gesamte Abfindungsbetrag kann allerdings auch steuerneutral auf eine Pensionskasse übertragen werden (§ 26 Z 7 EStG) (Quelle: Homepage der Finanzmarktaufsicht, abgerufen am ).

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