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iFamZ 6, November 2012, Seite 331

Der Ministerialentwurf für ein Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2012 im Überblick

Neuordnung des Namensrechts – Umschreibung des Kindeswohls – gemeinsame Obsorge – Besuchsmittler – Familiengerichtshilfe – Anlegung von Mündelgeld

Peter Barth und Georg Jelinek

Mit dem Begutachtungsentwurf für ein Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz (KindNamRÄG) 2012 – die Begutachtungsfrist ist am abgelaufen – wird das Kindschaftsrecht in wesentlichen Punkten neu gestaltet. Im Folgenden wird ein Überblick über den Entwurf gegeben.

I. Gleichbehandlung unehelicher Kinder

Die Gleichbehandlung unehelicher Kinder mit ehelichen ist im ABGB schon weit fortgeschritten. Durch Beseitigung des Begriffs „uneheliches Kind“ sowie der Rechtsinstitute der Legitimation durch nachfolgende Ehe und der Ehelicherklärung durch das Staatsoberhaupt und durch gleichlautende Regelungen im Namensrecht soll eine weitere Gleichstellung erreicht werden. Zwei Ausnahmen bleiben: Unverheiratete Mütter erhalten weiterhin ex lege mit der Geburt ihres Kindes die alleinigen Obsorge für dieses. Ebenso soll – ungeachtet der neutralen Formulierung – daran festgehalten werden, dass das Kind nicht verheirateter Eltern mit der Geburt den Familiennamen der Mutter erhält.

Die vorgeschlagenen Änderungen führen zur Notwendigkeit, die Regelungen des Kindschaftsrechts – weitgehend unverändert – neu einzuordnen.

II. Namensrecht

Das Gesetzesvorhaben sieht vor, dass Kinder und auch ganze Familien einen ...

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