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iFamZ 6, November 2012, Seite 289

Keine „abwechselnde Obsorge“

iFamZ 2012/215

§ 166 ABGB, § 62 Abs 1 AußStrG

Die Berücksichtigung des Kindeswohls gestattet es (in diesem Fall) derzeit nicht, dem Wunsch des Revisionsrekurswerbers nach einer „abwechselnden Obsorge“ näherzutreten. Dabei wurde ua berücksichtigt, dass dem Revisionsrekurswerber aufgrund rechtskräftiger EV vom das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit der Mutter des Minderjährigen für die Dauer von einem Jahr untersagt waren. Dem lagen Gewalthandlungen des Vaters gegen die Mutter im Rahmen eines Streits, den der Minderjährige miterlebte, zugrunde. Vor diesem Hintergrund erscheint die Beurteilung des Rekursgerichts, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls derzeit weiteren Überlegungen in Richtung einer gemeinsamen (abwechselnden) Obsorge entgegensteht, als unbedenklich. Nach der Lage des Falls kommt den zur Begründung der Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses angestellten allgemeinen Überlegungen, wonach die österreichische Rechtslage (§ 166 ABGB), die den unehelichen Vater übergehe, menschenrechtswidrig sei, nur theoretische Bedeutung zu (siehe jedoch das nach Erhebung des Revisionsrekurses ergangene Erkenntnis des , mit dem § 166 Satz 1 ABGB mit Ablauf des als verfassu...

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