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iFamZ 6, Dezember 2015, Seite 294

Freiheitsbeschränkung durch Seitenteile mangels wirksamer Einwilligung

iFamZ 2015/232

§ 3 HeimAufG

LG Innsbruck , 51 R 3/15p

Der Erstrichter ist ausdrücklich zum Ergebnis gekommen, es könne nicht festgestellt werden, ob die Bewohnerin im Zustand der Einsichtsfähigkeit der Anbringung von Seitenteilen an ihrem Bett zugestimmt habe und vorher über die Maßnahme aufgeklärt worden sei. Damit mangelt es im Ergebnis an der Einwilligung der Bewohnerin zur freiheitsbeschränkenden Maßnahme (Anbringung von Seitengittern).

Die Situation der Bewohnerin ist dadurch gekennzeichnet, dass nicht festgestellt werden kann, ob überhaupt eine psychische Krankheit iSd § 4 Abs 1 HeimAufG vorliegt, sodass davon auszugehen ist, dass keine derartige Erkrankung der Bewohnerin vorliegt. Damit dürfen Freiheitsbeschränkungen iS dieses Gesetzes nicht vorgenommen werden (§ 4 Z 1 HeimAufG). Es scheidet aber auch die Möglichkeit zur Anbringung der Seitengitter auf Grundlage der Einwilligung der Bewohnerin aus, da eben nicht feststeht, ob die Bewohnerin im Zustand der Einsichtsfähigkeit der Anbringung von Seitenteilen (in der Vergangenheit) zugestimmt hat; zu einer aktuellen Zustimmung ist sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage.

Zusammengefasst besteht der Gegenstand des Verfahrens nach dem HeimAufG in der Überprüfung, ob eine Freiheitsbesc...

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