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GesRZ 3, Juni 2022, Seite 138

Zur Möglichkeit der Sicherung durch einstweilige Verfügung bei drohenden Schäden durch Verletzung eines Syndikats-vertrages

§§ 355 und 381 EO

§ 5 GesAusG

§ 19 FBG

1. Eine generelle Verpflichtung zur Unterlassung bildet keinen ausreichend bestimmten Exekutionstitel; es muss vielmehr die Verpflichtung zur Unterlassung bestimmter Handlungen festgelegt sein.

2. Einer drohenden Verletzung eines Syndikatsvertrages kann mit vorbeugender Unterlassungsklage begegnet werden. Dieser Unterlassungsanspruch ist durch einstweilige Verfügung sicherbar.

3. Beschlüsse über den Ausschluss eines Gesellschafters nach dem GesAusG werden in der Rechtspraxis gemeinhin – nicht anders als jene betreffend eine Verschmelzung, Spaltung oder Umwandlung – zu den „strukturändernden“ Beschlüssen gezählt.

4. Ein drohender Gesellschafterausschluss ist ein unwiederbringlicher Schaden iSd § 381 Z 2 EO.

5. Die Möglichkeit der Unterbrechung des Eintragungsverfahrens (hier: zur Eintragung des Gesellschafterausschlusses) nach § 19 FBG beseitigt die Gefährdung nicht, weil die Unterbrechung in das Ermessen des Gerichts gestellt ist und eine die Unterbrechung ablehnende Entscheidung gem § 19 Abs 3 FBG unanfechtbar ist.

(LGZ Wien 47 R 200/21s; BG Innere Stadt Wien 22 C 816/21x)

[1] Die gefährdete Partei (Antragstellerin) und die Gegnerin der gefährdeten Partei (Antragsgegneri...

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