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GesRZ 3, Juni 2022, Seite 103

Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt

Am langte die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP-Vollzugsgesetz) erlassen wird und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das PRIIP-Vollzugsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden, im Nationalrat ein. Ziel des Gesetzesvorhabens ist die Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt. Dabei handelt es sich um ein privates Altersvorsorgeprodukt, welches in der EU unter der Bezeichnung „Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt“ (kurz: „PEPP“) vertrieben wird.

Der Gesetzesentwurf sieht jene Bestimmungen vor, die notwendig sind, damit die Verordnung (EU) 2019/1238 umgesetzt werden kann. Dazu zählen etwa die Benennung der FMA als zuständige Behörde (§§ 2 und 3 PEPP-Vollzugsgesetz) sowie die Verankerung der entsprechenden Befugnisse (§§ 5 ff PEPP-Vollzugsgesetz), die Vorschriften betreffend die Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2019/1238 (§ 4 PEPP-Vollzugsgesetz), Regelungen zum Vertriebsregime für PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber gem Art 23 der Verordnung (EU) 2019/1238 (§ 11 PE...

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