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GesRZ 3, Juni 2022, Seite 101

Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie

In Österreich bestehen bereits aktuell in verschiedenen Bereichen unternehmensinterne Verpflichtungen zur Einrichtung entsprechender Verfahren, die es Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße aufzuzeigen. Zu nennen sind hier nur beispielhaft die Regelungen für Kreditinstitute (§ 99g BWG), Wertpapierdienstleister (§ 98 Abs 1 WAG 2018), Wertpapierfirmen, Marktbetreiber und Datenbereitstellungsdienste (§ 95 BörseG 2018), Arbeitgeber, die von der FMA beaufsichtigt werden (§ 159 BörseG 2018), oder im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche (§ 40 Abs 1 FM-GwG; § 37 Abs 8 NO; § 9 Abs 8 RAO). Eine vergleichbare Bestimmung für Abschlussprüfer findet sich in § 66 Abs 3 APAG.

Whistleblower (Hinweisgeber) zeigen rechtswidrige Verhaltensweisen und Missstände auf. Auf europäischer Ebene wurde daher erkannt, dass man einheitliche Mindeststandards schaffen muss, um auch einen grenzüberschreitenden Schutz sicherzustellen. Mit wurde daher die Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie [EU] 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl L 305 vom , S 17) kundgemacht.

Bereits im Editorial vom Juni...

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