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GesRZ 6, Dezember 2017, Seite 383

Auswirkungen des GFMA-G auf die Hauptversammlungssaison 2018

Rupert Brix

Mit tritt das GFMA-G in Kraft und wird wohl bei so gut wie allen betroffenen AGs Auswirkungen auf die Wahlen in den Aufsichtsrat im Jahr 2018 haben. Dies deshalb, da sehr wenige Gesellschaften bisher eine Quote von 30 % Frauen im Aufsichtsrat vorweisen können. Dieser Beitrag stellt die wesentlichen Aspekte des GFMA-G dar und dient der Vorbereitung der Hauptversammlung (im Folgenden: HV) und der Wahlen in den Aufsichtsrat im Jahr 2018.

I. Einführung

§ 86 Abs 7 AktG bestimmt, dass in börsenotierten Gesellschaften sowie in AGs, in denen dauernd mehr als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigt sind, der Aufsichtsrat zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern zu bestehen hat, sofern der Aufsichtsrat aus mindestens sechs Mitgliedern (Kapitalvertretern) besteht und die Belegschaft zu mindestens 20 % aus Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmern besteht. Dabei ist auf volle Personenzahlen zu runden, und zwar dann aufzurunden, wenn der errechnete Mindestanteil eine Dezimalstelle von zumindest 5 aufweist. Als Rechtsfolge beim Verstoß gegen die 30 %-Quote sieht § 86 Abs 8 AktG nun vor, dass eine Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats durch die HV und eine Entsendung in den Aufsichtsrat nichtig sind. Wie wird ...

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