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ZWF 1, Jänner 2024, Seite 47

Verjährungsbeginn beim Beitragstäter einer versuchten Abgabenhinterziehung

ZWF 2024/8

§ 31 FinStrG

Sofern nicht auf einen Erfolgseintritt abzustellen ist, beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs 1 Satz 2 FinStrG zu laufen, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Dies gilt auch, wenn ein Erfolgsdelikt im Versuchsstadium verbleibt. Folglich können somit im Fall der Beteiligung mehrerer Täter die Zeitpunkte des Beginns der Verjährungsfrist divergieren. Beim Beitragstäter kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist auf dessen letzte kausale Beitragshandlung zur Ausführungshandlung des unmittelbaren Täters an.

Konkret wurde der relevante Tatbeitrag im Sommer 2011 geleistet. Die Einkommensteuererklärung 2011 wurde vom unmittelbaren Täter am eingereicht, die Abgabenhinterziehung blieb aber in der Entwicklungsstufe des Versuchs. Aufgrund § 31 Abs 1 letzter Satz FinStrG hat die Verjährungsfrist für den Beitragstäter aber nicht bereits im Sommer 2011, sondern mit Ablauf des Kalenderjahres 2011 zu laufen begonnen.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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