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SWI 2, Februar 2024, Seite 93

BFG: Ruhegenuss eines ehemals in einem Krankenhaus beschäftigten Arztes fällt unter die Erwerbsklausel des Art 19 Abs 4 DBA Italien

Krankenhäuser und Spitäler, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften betrieben werden, sind als Betriebe gewerblicher Art anzusehen. Folglich kommt für Krankenhauspersonal die Erwerbsklausel des Art 19 Abs 4 DBA Italien zur Anwendung, und Ruhebezüge eines ehemaligen Arztes sind nach der Generalnorm des Art 18 DBA Italien ausschließlich im Ansässigkeitsstaat zu besteuern.

Sachverhalt: Der Beschwerdeführer war ab dem in Österreich ansässig und bezog eine italienische Pension (Pensionsbezug der italienischen INPS) aus einer früheren nichtselbständigen Tätigkeit als Arzt in einem italienischen Krankenhaus. Im Zuge der Steuererklärung begehrte er, die Pension unter Progressionsvorbehalt in Österreich freizustellen. Das Finanzamt setzte jenen Teil der Pension als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug) fest, der nach Begründung der österreichischen Ansässigkeit angefallen war, da nach Auffassung des Finanzamts Pensionen gemäß Art 18 DBA Italien der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat unterlägen. Eine Anrechnung einer in Italien abkommenswidrig einbehaltenen Steuer sei nicht möglich.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Bescheidbeschwerde und beantragte, die Einkommensteuer für das Ja...

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