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ISR 2, Februar 2024, Seite 41

Steuervergünstigung auf dem Gebiet der Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an kleinen Unternehmen – Ausschluss von Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten – Begriff der „missbräuchlichen Praxis“

Katharina Schlücke

AEUV Art. 49, 63, 65; EuGH-VerfO Art. 94

Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Steuerpraxis eines Mitgliedstaats im Bereich der Einkommensteuer entgegensteht, nach der eine Steuervergünstigung, die darin besteht, die Steuer auf den durch die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen entstandenen Veräußerungsgewinn um die Hälfte zu vermindern, auf Veräußerungen von Anteilen an Gesellschaften mit Sitz in diesem Mitgliedstaat beschränkt und für Veräußerungen von Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten ausgeschlossen wird.

- ECLI:EU:C:2023:880

Das Problem Die Parteien streiten um einen Antrag auf Nichtigerklärung eines Einkommensteuerbescheides für das Streitjahr 2019, der von den portugiesischen Steuerbehörden erlassen wurde.

Bei NO handelt es sich um einen französischen Staatsangehörigen, der im Streitjahr seinen steuerlichen Wohnsitz in Portugal S. 73hatte. NO hielt 99,71 % an einer Kapitalgesellschaft französischen Rechts, der CLB. Gleichzeitig war er Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Die CLB hatte ihren tatsächlichen und steuerlichen Sitz in Frankreich. Zudem war der NO zu 86 % an einer weiteren französischen Kapitalgesellschaft, der Pri...

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