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iFamZ 6, Dezember 2023, Seite 326

Verdienstentgangsbegehren einer beim Unfall 13-Jährigen

iFamZ 2023/243

§ 1325 ABGB

Geht es darum festzustellen, was eine Person unter bestimmten Voraussetzungen erworben hätte, ist nicht volle Gewissheit zu fordern, wohl aber eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Ein fiktives Einkommen kann zumeist nur aufgrund hypothetischer Feststellungen über einen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Geschehensablauf beurteilt werden.

Die damals 13-jährige Klägerin erlitt am bei einem Unfall ein schweres Schädel-Hirn-Trauma. Sie begehrt nun ua Verdienstentgang von September 2020 bis Ende Februar 2021 iHv 16.399,98 € (sechs Monate à 2.733,33 €). Ohne den Unfall hätte sie im Herbst 2017 das Gymnasium und anschließend im Herbst 2020 das Bachelorstudium BWL abgeschlossen. Ab September 2020 hätte sie dann in Deutschland als Steuerberateranwärterin gearbeitet, wobei sie monatlich brutto 3.733,33 € verdient hätte. Unfallsbedingt habe sie weder das Gymnasium beenden noch studieren können. Als Steuerfachangestellte in Ausbildung erhält sie monatlich brutto 1.000 €, woraus sich seit September 2020 ein monatlicher Verdienstentgang von brutto 2.733,33 € errechne. Zumindest habe sich für sie unfallsbedingt der Eintritt ins Erwerbsleben um zwei Jahre v...

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