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iFamZ 6, Dezember 2023, Seite 323

Grundsätzliches Neuerungsverbot im Obsorgeverfahren

iFamZ 2023/236

§ 66 Abs 2 AußStrG

Das gem § 66 Abs 2 AußStrG im Revisionsrekursverfahren geltende Neuerungsverbot ist im Obsorgeverfahren aus Gründen des Kindeswohls insofern durchbrochen, als der OGH aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern, auch dann berücksichtigen muss, wenn sie erst nach Beschlussfassung einer der Vorinstanzen eingetreten sind.

Die Vorinstanzen setzten die Kontakte des Vaters zu seinen bald 17-jährigen Zwillingstöchtern zur Gänze aus, entzogen ihm die Obsorge für die beiden und übertrugen sie der Mutter allein. Außerdem wiesen sie den Antrag einer Halbschwester der Minderjährigen auf Festsetzung regelmäßiger Kontakte ab. Dem lag insb die Feststellung zugrunde, dass die Zwillinge den Kontakt zum Vater mit Vollendung des 14. Lebensjahres abgebrochen und seither (trotz Belehrung nach § 108 AußStrG) stetig abgelehnt haben.

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters wegen Fehlens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurück. (…)

2. Der Vater meint, eine Übertragung der alleinigen Obsorge an die Mutter gefährde das Wohl der Kinder. Dabei geht er aber nicht von den getroffenen Feststellungen aus, nach denen eine Gefährdung der Minderjäh...

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