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iFamZ 6, Dezember 2023, Seite 320

Beweisaufnahmeermessen im Obsorgeverfahren

iFamZ 2023/232

§ 31 AußStrG

Es besteht kein genereller Grundsatz, dass in einem Obsorgeverfahren ein Sachverständigengutachten einzuholen wäre.

S. 321 1. Auch im Obsorgeverfahren gilt, dass ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz keinen Revisionsrekursgrund bildet, sofern eine Durchbrechung dieses Grundsatzes nicht aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist (RIS-Justiz RS0050037 [T4]; RS0030748 [T18]; 3 Ob 201/22p). (…)

2. Im Verfahren außer Streitsachen gilt der Unmittelbarkeitsgrundsatz im Allgemeinen nicht (RIS-Justiz RS0006319; 9 Ob 108/22f). Entgegen der Ansicht des Rekurswerbers besteht auch kein genereller Grundsatz dahin, dass das Pflegschaftsgericht in einem die Obsorge betreffenden Verfahren ein (hier kinderpsychologisches) Sachverständigengutachten einzuholen hätte (RIS-Justiz RS0006319 [T13]; 3 Ob 215/21w). Vielmehr ist die Prüfung, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, ein Akt der Beweiswürdigung, der auch im Außerstreitverfahren nicht revisibel ist (RIS-Justiz RS0043414 [T15]). Gelangen die Vorinstanzen – wie hier – zum Ergebnis, dass aufgrund der aufgenommenen Beweise eine ausr...

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