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iFamZ 6, Dezember 2023, Seite 320

Keine gemeinsame Obsorge ohne konsensuale Beurteilung von wesentlichen Kindeswohlkriterien

iFamZ 2023/231

Susanne Beck

§ 180 Abs 1 ABGB

Um im Rahmen einer Obsorge beider Eltern Entscheidungen gemeinsam im Sinn des Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und einen Entschluss zu fassen. Dabei müssen die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes möglichst übereinstimmend beurteilt werden; die darauf beziehenden Entscheidungen der Eltern dürfen sich also nicht regelmäßig widersprechen.

Mit dem angefochtenen, vom Rekursgericht bestätigten Beschluss des Erstgerichts wurde der Antrag des außerehelichen Vaters auf Beteiligung an der Obsorge der Kinder abgewiesen und ausgesprochen, dass die Mutter weiter mit der alleinigen Obsorge betraut bleibe. Darüber hinaus wurde dem Vater ein vorläufiges Kontaktrecht unter Besuchsbegleitung eingeräumt.

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters, mit dem dieser die gemeinsame Obsorge und ein unbegleitetes, zeitlich erheblich erweitertes Kontaktrecht anstrebte, wegen Fehlens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurück.

(…) Bei der Entscheidung über die Obsorge für ein Kind ist ausschließlich dessen Wohl maßgebend (RIS-Justiz RS0048632). Nach stRsp setzt eine sinnvolle Ausübu...

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