Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
GesRZ 6, Dezember 2023, Seite 414

Antragslegitimation von Begünstigten im Verfahren nach § 27 PSG

Edin Šalo und Nikola Leitner-Bommer

§§ 9, 10 und 27 PSG

1. Auch die gerichtliche Bestellung oder Abberufung von Mitgliedern eines in der Stiftungsurkunde eingerichteten Beirats richtet sich nach § 27 PSG und den Grundsätzen der zu Mitgliedern des Stiftungsvorstands ergangenen Rspr (Fortschreibung der Rspr).

2. Zu den nach § 27 Abs 1 und 2 PSG Antragsberechtigten zählen auch aktuell Begünstigte, denen ein rechtliches Interesse (auch) am Vorhandensein vollständiger Stiftungsorgane zuzuerkennen ist, ohne dass ihnen zusätzlich ein klagbarer Anspruch auf Zuwendungen oder sonstige Einfluss- oder Gestaltungsrechte auf die Privatstiftung zukommen müsste.

3. Wenn Regelungsgegenstände des § 9 Abs 1 und 2 Z 1 bis 8 PSG in die Stiftungszusatzurkunde aufgenommen werden, sind sie grundsätzlich unwirksam und unbeachtlich; jedenfalls muss dies für Regelungen der Stiftungszusatzurkunde gelten, die im Widerspruch zu denjenigen der Stiftungsurkunde stehen (Fortschreibung der Rspr).

(OLG Wien 6 R 92/22a; HG Wien 73 Fr 10367/22y)

[1] Im Firmenbuch ist ... die D. Privatstiftung (Drittantragsgegnerin, in der Folge: Privatstiftung) eingetragen. Die Stifter KR K. F. sen. und KR H. F. sind bereits vor mehreren Jahren verstorben. Aktuell Begünstigte der Privatstiftung sind – gem § ...

Daten werden geladen...