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BFGjournal 1, Jänner 2024, Seite 33

Heute schon in die Databox geschaut? Eine Vernachlässigung des digitalen Briefkastens kann Sie teuer zu stehen kommen!

Meldepflichtverletzungen nach § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG – Strafpraxis und Grundsatzüberlegungen

Michaela Schmutzer

Gemäß § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG macht sich eines Finanzvergehens schuldig, wer seiner Meldepflicht (§ 5) trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 200.000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 Euro zu bestrafen. ; Revision nicht zugelassen.


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RV/2300002/2023; , RV/7300022/2023; RV/7300023/2023; Revisionen nicht zugelassen.

1. Die Fälle

1.1. Fall 1: RV/2300002/2023

Am wäre eine Erstmeldung für die vom Beschwerdeführer (Bf) geführte GmbH nach § 5 WiEReG vorzunehmen gewesen, die unterblieben ist.

Die Anmeldung vom wurde durch den Beschuldigten im Unternehmensserviceportal durchgeführt.

Am ist bei der Behörde eine neuerliche Anmeldung des Bf zu Finanzonline für diese GmbH eingegangen.

Am wäre wiederum eine jährliche Meldung nach § 5 WiEReG zu erstatten gewesen, die ebenfalls unterblieben ist.

Am erging eine Erinnerung an die vom Bf vertretene GmbH, die zH des Bf adressiert und am an die Databox zugestellt wurde. Nach Auskunft der DIBE-Verfahrensbetreuung vom wurde diese Erinnerung nicht gelesen und nach einem halben Jahr (am ) automatisch aus der Databox gelö...

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