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BFGjournal 1, Jänner 2024, Seite 24

Gebrauchsabgabe ohne Gebrauchserlaubnis

Der „Benutzer“ und die Aufhebung der Abgabenfestsetzung gegenüber einem Teil der Gesamtschuldner

Julia Cermak-Kapl

Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, ist im Vorfeld eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken. Jedoch hat auch derjenige, der öffentlichen Grund der Gemeinde benutzt, ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, sowie derjenige, der zur Beseitigung der Einrichtungen verpflichtet ist und diese nicht nachweislich beseitigt, die Gebrauchsabgabe entsprechend dem gesetzlichen Tarif zu entrichten. Entscheidend ist, wer als Gebraucher bzw Nutzer dieser Verkehrsflächen iSd § 9 Abs 1a Wiener Gebrauchsabgabegesetz anzusehen ist.

Bei mehreren Verpflichteten liegt die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern im Ermessen des Abgabengläubigers. Im vorliegenden Fall hat das BFG im Hinblick auf die Festsetzung der Gebrauchsabgabe an die vier Beschwerdeführerinnen (Bf) als Gesamtschuldner entschieden, die Beschwerden zweier Bf gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen und den Beschwerden der anderen beiden Bf Folge zu geben.


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Ro 2021/13/0017, Zurückweisung der Parteienrevision; , Ro 2021/13/0016, Abweisung der Amtsrevision; RV/7400142/2020, Revision zugelassen.
§§ 6 Abs 1, 199 BAO; § 1, 9 Abs 1a, 4 Abs 7 Wiener Gebrauchsabgab...

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