Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFGjournal 11-12, Dezember 2023, Seite 362

Aufwendungen für die Sanierung eines mit Hausschwamm befallenen Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

Entscheidung: RV/6100063/2023; Revision zugelassen und Amtsrevision eingebracht.

Norm: § 34 EStG.

Strittig war, ob die Sanierungskosten wegen des Befalls mit Hausschwamm (Serpula Lacrymans), der sich über die Fundamente des Gebäudes in den Wohnbereich ausbreitete, als außergewöhnliche Belastung (agB) absetzbar sind. Das BFG gab der Beschwerde statt.

Die Sanierung der Gebäudeteile war zwingend notwendig, um weitere schwerwiegende Schäden am Gebäude, etwa durch unkontrollierte Ausbreitung des Pilzes, zu verhindern. Das einzige Wohngebäude des Beschwerdeführers (Bf) und seiner Familie wäre aus gesundheitlichen und bautechnischen Gründen unbewohnbar geworden. Die aufwendige Sanierung war daher ein unabwendbares Ereignis (BFH , VI R 7010).

Laut der detaillierten Aufstellung der Sanierungskosten (belegt durch Berichte und einem Gutachten) sind nur die Ausgaben, die nicht von Versicherungen bzw der betroffenen Baufirma vergütet wurden, als außergewöhnliche Belastungen angesetzt worden.

Das Finanzamt ist allerdings der Ansicht, dass der Vorteilsausgleich durch die Sanierung („Neu für Alt“) nicht bewertet wurde. Außerdem fehlen Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens von Baumängeln ...

Daten werden geladen...