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bau aktuell 1, Jänner 2024, Seite 21

Wenn ein Architekt den Vorgaben des Auftraggebers nicht entsprechende Planungen abliefert, steht ihm kein Honorar nach § 1168 Abs 1 Satz 1 ABGB zu

bauaktuell 2024/2

§ 1168 Abs 1 ABGB

Ein Auftragnehmer, der Werklohn begehrt, hat den Nachweis für die tatsächliche Verrichtung der Werkleistung, die Erforderlichkeit der Maßnahmen und die Ortsüblichkeit der dafür verrechneten Preise zu erbringen, weil grundsätzlich jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen hat, also die Behauptungs- und Beweislast denjenigen trifft, der aus einem bestimmten Tatumstand für seinen Standpunkt etwas abzuleiten gedenkt. Bei Unterbleiben der Werkausführung im Sinne des § 1168 Abs 1 Satz 1 ABGB muss daher der klagende Werkunternehmer seine Leistungsbereitschaft, das Unterbleiben infolge von Umständen aufseiten des Bestellers und die Höhe seines Anspruchs behaupten und beweisen.

Die ein Hotel betreibende Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Planung der Erweiterung des bestehenden Hotelbetriebs, wobei der Klägerin vorgegeben wurde, dass die Erweiterung 25 Doppelzimmer zu jeweils zirka 30 bis 35 m2 sowie einen Wellnessbereich mit 350 m2 umfassen sollte und die Nettoherstellungskosten hierfür vorerst nicht mehr als 3,5 Mio € betragen sollten. Später trafen die Parteien eine „Vereinbarung – Planungsleistungen“, in der als Bemessungsgrundlage für das Hon...

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