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AVR 6, Dezember 2023, Seite 258

Rückforderung von zu Unrecht erstatteten Abgaben: § 241a BAO setzt bescheidmäßige Erledigung des Erstattungsantrags voraus

AVR 2023/15

§ 241a BAO

Es kann nicht abgeleitet werden, dass die Bestimmung des § 241a BAO von der Notwendigkeit, eine Abgabenfestsetzung vorzunehmen, entbinden könnte. In einem Fall, in dem die Festsetzung der Abgabe erforderlich ist, kann demnach eine Rückforderung nicht nach § 241a BAO geltend gemacht werden.

Sachverhalt: Die mitbeteiligte Partei, eine in UK ansässige Kapitalgesellschaft, erwarb im Jahr 2011 rund um den Dividendenstichtag Aktien einer österreichischen AG. Nach Ausschüttung einer Dividende der österreichischen AG unter Einbehaltung von KESt beantragte die Mitbeteiligte im Jahr 2012 die Erstattung von KESt auf Basis des DBA Großbritannien. Das Finanzamt entsprach dem Erstattungsantrag gemäß der damals üblichen Verwaltungspraxis durch faktische Auszahlung, ohne bescheidmäßig über den Antrag abzusprechen.

Nach Inkrafttreten des mit dem AbgÄG 2020 geschaffenen § 241a BAO (Rückforderung von rechtsgrundlos erlangten Erstattungen oder Rückzahlungen) am erließ das Finanzamt noch im Jahr 2019 einen auf diese Rechtsgrundlage gestützten Bescheid, mit welchem es die im Jahr 2012 erstattete KESt rückforderte. Die Mitbeteiligte sei im für die Zurechnung der Dividende maßgeblichen Zeitpunkt nicht wirtschaftliche Eige...

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