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ASoK 2, Februar 2024, Seite 84

Nichtanrechnung von Vordienstzeiten bei wissenschaftlichen Mitarbeitern der Universitäten ist unionsrechtskonform

Der Betriebsrat der beklagten Universität begehrt die Feststellung, dass bei den wissenschaftlichen Mitarbeitern bei der Vorrückung nach dem Kollektivvertrag der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universitäten gleichwertige Tätigkeiten als Postdoc auch dann zu berücksichtigen bzw anzurechnen sind, wenn diese Tätigkeiten von Mitarbeitern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU sind, an Universitäten oder vergleichbaren Einrichtungen in einem anderen Mitgliedstaat der EU als Österreich erbracht worden sind.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der OGH gab der Revision des Klägers nicht Folge und hielt dazu fest:

Eine im Kollektivvertrag vorgesehene generelle Nichtberücksichtigungen von berufseinschlägigen Vordienstzeiten bei der Vorrückung für alle Mitarbeiter begründet keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten. Auch der EuGH unterscheidet zwischen Vordienstzeiten und Dienstzeiten. Ein Entlohnungssystem, das an die Dauer der Beschäftigung beim aktuellen Arbeitgeber ein höheres Entgelt knüpft, stellt keine Behinderung der Arbeitnehmerfreizügigkeit dar. Aufgrund der bestehenden Rechtsprechung besteht kein Grund für ei...

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