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ASoK 2, Februar 2024, Seite 74

Neue Berechnungsmethodik zur Ermittlung des Sachbezugs für Zinsersparnisse

Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Sachbezugswerteverordnung geändert wird, BGBl II 2023/404.

Aufgrund einer Änderung der Sachbezugswerteverordnung gelten neue Berechnungsmethoden zur Ermittlung des Sachbezugs aus der Zinsersparnis bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen:

1. Werden variable Sollzinsen vereinbart, ist der Sachbezug weiterhin – wie bisher – unter Anwendung des jährlich vom BMF auf Basis des EURIBOR (durchschnittlicher EURIBOR für den Zeitraum Oktober des Vorjahres bis September des Ermittlungsjahres zuzüglich 0,75 %) ermittelten und veröffentlichten Referenzzinssatzes (2024: 4,5 %) zu ermitteln.

2. Werden fixe oder gar keine Sollzinsen vereinbart, ist der für den Monat des Vertragsabschlusses von der OeNB veröffentlichte „Kreditzinssatz im Neugeschäft für private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über zehn Jahre“, vermindert um einen Abschlag von 10 %, als Referenzzinssatz anzusetzen. Dieser Referenzzinssatz gilt für die gesamte Rückzahlungsdauer.

Diese Neuregelung gilt verbindlich für alle nach dem vereinbarten Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen. Für Vereinbarung, die nach dem und vor dem getroffen wurden (Altfälle), ist die N...

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