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ASoK 2, Februar 2024, Seite 73

Beendigung der Pflichtversicherung beim neuen Selbständigen

BVwG , G312 2258170-1.

Die Pflichtversicherung des neuen Selbständigen endet gemäß § 7 Abs 4 GSVG grundsätzlich mit der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit. Wurde die betriebliche Tätigkeit nachweislich beendet, weil sämtliche Betriebsmittel und die betriebliche Infrastruktur veräußert wurden, dann unterliegen Veräußerungsgewinne, die steuerlich aufgrund der Dreijahresverteilung gemäß § 37 Abs 2 Z 1 EStG erst nach dem Kalenderjahr der Betriebsaufgabe erfasst werden, nicht der Beitragspflicht.

Rubrik betreut von: Alfred Shubshizky
Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.
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