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ASoK 2, Februar 2024, Seite 72

II. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2023

Daniela Böhm

Das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2023 (SRÄG 2023), BGBl I 2023/189, enthält folgende Maßnahmen im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung, die mit in Kraft getreten sind und unter anderem dazu beitragen sollen, dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken:

1. Beitragsübernahme

Zur Attraktivierung einer Erwerbstätigkeit neben dem Pensionsbezug ab Erreichung des Regelpensionsalters übernimmt der Bund jenen Beitragsteil, der in der Pensionsversicherung auf die versicherte Person fällt, bis zu einer Höhe von 10,25 % vom doppelten Betrag der Geringfügigkeitsgrenze, das heißt im Jahr 2024 10,25 % von 1.036,88 Euro = 106,28 Euro. Auch erwerbstätige Pensionsbezieher, die nach dem GSVG oder dem BSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind und das Regelpensionsalter bereits erreicht haben, werden im gleichen Ausmaß wie die nach dem ASVG pflichtversicherten Pensionsbezieher entlastet. Die Pensionsleistung der begünstigten Personen (Gutschrift am Pensionskonto, besondere Höherversicherung) wird durch diese Beitragsübernahme nicht geschmälert.

Die Maßnahme ist mit Ende 2025 befristet. Bis soll eine Evaluierung der Maßnahme durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger erfolgen.

2. Aufschubbon...

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