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ASoK 1, Jänner 2024, Seite 31

Dienstgeber trägt durch GPLA nachverrechnete ASVG-Dienstnehmerbeiträge – kein lohnwerter Vorteil

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Nach dem ASVG muss der Dienstgeber als Beitragsschuldner seine Berechtigung, die auf den Dienstnehmer entfallenden Beiträge vom Barentgelt abzuziehen, spätestens bei der auf die Fälligkeit der Beiträge nächstfolgenden Entgeltzahlung ausüben. Ein späterer Einbehalt ist nur dann möglich, wenn den Dienstgeber an der nachträglichen Beitragsentrichtung keine Schuld trifft, wobei dem bereits eine leicht fahrlässige Unterlassung eine Beitragsabfuhr entgegensteht.

S. 32 Wenn der Dienstgeber die im Zuge einer GPLB nachverrechneten ASVG-Dienstnehmerbeiträge demnach nicht (mehr) beim Dienstnehmer einfordern kann und somit selbst zu tragen hat, liegt kein Arbeitslohn vor. Die solcherart vom Dienstgeber getragenen Dienstnehmerbeiträge sind somit – entgegen der Ansicht des Finanzamtes – nicht in die Bemessungsgrundlagen für die Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds samt Zuschlag) einzubeziehen.

Hinsichtlich der im Rahmen der Altersteilzeit vom Dienstgeber entrichteten Dienstnehmerbeiträge, die auf die Beitragsgrundlagengarantie entfallen, ist der VwGH hingegen von einem lohnwerten Vorteil ausgegangen. Diesbezüglich wurde zuletzt ...

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