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ASoK 1, Jänner 2024, Seite 31

Steuerliche Sonderregelungen zur Einordnung von GmbH-Gesellschaftern

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Das EStG sieht hinsichtlich der steuerlichen Einordnung von Gesellschaftern einer GmbH, die für diese tätig sind, Sonderregelungen vor:

  • Einerseits sind Bezüge und Vorteile von Personen, die nicht wesentlich (bis zu 25 %) beteiligt sind, auch dann den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisenden Beschäftigung die Weisungsbindung aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Sonderbestimmung fehlt (§ 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG).

    Nach der angeführten VwGH-Entscheidung kommt diese Regelung bei Gesellschafter-Geschäftsführern, die mit 22,5 % bzw 23,5 % beteiligt sind, zum Tragen, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag Beschlüsse der Generalversammlung in einer Reihe wichtiger Geschäftsführungsangelegenheiten einer Mehrheit von 90 % bedürfen. Dies vermittelt den Gesellschafter-Geschäftsführern in diesen Bereichen nämlich eine gesellschaftsvertragliche Sperrminorität, die die im Anstellungsvertrag verankerte Weisungsfreiheit absichert.

    In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beurteilung auf das Sozialversicherungsrecht durchschlägt.

  • Andererseits erzielen wesentlich (also über 25

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