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SWK 6, 20. Februar 2024, Seite 369

Bauherreneigenschaft mehrerer Personen vor Begründung der Miteigentümergemeinschaft

Entscheidung: Ro 2021/16/0006 (Abweisung der Amtsrevision).

Normen: § 2, 5 Abs 1 Z 1 GrEStG.

Sachverhalt und Verfahren: Ein Ehepaar erwarb einen Miteigentumsanteil an einer (unbebauten) Liegenschaft von einer gemeinnützigen Wohnbaugesellschaft. Zugleich wurde die Abwicklung eines gemeinsamen Projekts vereinbart, und zwar in der Art, dass die Wohnbaugesellschaft ein Wohngebäude (Wohnungen, Geschäftslokale, Tiefgarage) bis zum 2. OG und das Ehepaar im 3. OG eine eigene Wohneinheit errichten sollten. Die Errichtung dieser Wohneinheit erfolgte auf eigene Kosten, an die Wohnbaugesellschaft zahlte das Ehepaar lediglich einen Betrag für den Grundanteil und einen weiteren als Beitrag zu den Gemeinschaftskosten (für ihre Nutzung des Baukörpers bis zum 2. OG, etwa Tiefgarage, Lift usw).

S. 370 Das Finanzamt verneinte die Bauherreneigenschaft des Ehepaars und setzte die Grunderwerbsteuer nicht nur von den an die Wohnbaugesellschaft gezahlten Beträgen, sondern (im Ergebnis) auch von den Baukosten der Wohneinheit fest.

Das BFG gab der Beschwerde Folge und bejahte die Bauherreneigenschaft des Ehepaars hinsichtlich ihrer eigenen Wohneinheit.

Rechtliche Beurteilung: Sollen auf dem erworbenen...

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