Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ISR 12, Dezember 2015, Seite 419

Firmenwertabschreibung nur für inländische Beteiligungen verletzt Niederlassungsfreiheit; keine Entscheidung über Beihilfecharakter

Andreas Wohlhöfler

ISR.2015.12.R.03

AEUV Art. 49

Art. 49 AEUV steht einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, die es im Rahmen der Gruppenbesteuerung einer Muttergesellschaft erlaubt, beim Erwerb einer Beteiligung an einer inländischen Gesellschaft, die Mitglied einer solchen Gruppe wird, eine Firmenwertabschreibung von bis zu 50 % der Anschaffungskosten der Beteiligung vorzunehmen, ihr dies beim Erwerb einer Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft aber versagt.

- FA Linz

Das Problem: Wird ein Firmenwert infolge eines Asset-Deals derivativ erworben, ist dieser nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG über 15 Jahre abschreibbar. Bei einem Share-Deal sieht das deutsche Steuerrecht keine entsprechende Absetzung vor. Dagegen sah das österreichische KStG mit § 9 Abs. 7 öKStG a.F. vor, dass bei dem Erwerb von Beteiligungen, für die der Erwerber zur Gruppenbesteuerung optierte, eine Firmenwertabschreibung zulässig war. Dies war auf inländische Beteiligungen beschränkt. Das österreichische Gruppenbesteuerungssystem erlaubt, anders als in Deutschland, allgemein die Einbeziehung von im (EU-)Ausland ansässigen Tochtergesellschaften. Unionsrechtlich unterlagen Systeme ...

Daten werden geladen...