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SWK 4, 5. Februar 2024, Seite 251

Allgemeines zur Beilage E 1c

Wann ist die Beilage E 1c abzugeben?

Die Beilage E 1c ist abzugeben, wenn Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft durch Pauschalierung ermittelt worden sind. Allfällige weitere Beilagen zum Formular E 1c (Formular Komb 24, Komb 25 oder Komb 26) sind nur nach Aufforderung durch das Finanzamt vorzulegen.

Werden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft durch reguläre Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung ermittelt, ist die Beilage E 1a oder die Beilage E 1a-K zu verwenden.

Grundlage für die pauschalierte Ermittlung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ist die LuF-PauschVO 2015, BGBl II 2013/125. Sie sieht eine Vollpauschalierung und eine Teilpauschalierung vor. Daneben bestehen Sonderregelungen insbesondere für folgende Einkünfte:

  • Forstwirtschaft, wenn der Einheitswert des Forsts mehr als 15.000 Euro beträgt: gesonderte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Einnahmen abzüglich Betriebsausgabenpauschale (abhängig von Minderungszahl bzw Bringungslage);

  • Weinbau, wenn die Weinbaufläche 60 Ar übersteigt: gesonderte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Einnahmen abzüglich 70 % Betriebsausgabenpauschale (mindestens 5.000 Euro/Hektar, Beilage Komb 24);

  • Gartenbau: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Einnahmen abzüglich 70 % ...

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