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SWK 36, 15. Dezember 2011, Seite 1108

Auffälligkeiten bei statistischen Testverfahren allein kein Grund für Beanstandung der Buchführung

(B. R.) Das FG Rheinland-Pfalz nahm zur Frage Stellung, ob Auffälligkeiten bei statistischen Testverfahren (sogenannter Chi-Test) zur Beanstandung der Buchführung - und damit zur Schätzung eines höheren Umsatzes/Gewinns - berechtigen, wenn sonst keine weiteren Mängel der Buchführung gegeben sind (Urteil vom , 2 K 1277/10).

Mit dem sog. "Chi-Quadrat-Test" werden Verteilungseigenschaften einer statistischen Grundgesamtheit untersucht. Er ist eine Methode, bei der empirisch festgestellte und theoretisch erwartete Häufigkeiten verglichen werden, und fußt auf dem Grundgedanken, dass derjenige, der bei seinen Einnahmen unzutreffende Werte in das Kassenbuch/die Kassenberichte eingibt, unbewusst eine Vorliebe für gewisse Lieblingszahlen hat und diese entsprechend häufiger verwendet.

Im Streitfall fand in einem Friseursalon eine steuerliche Außenprüfung statt. Der Prüfer bemängelte, dass die Kassenbücher in Form von Excel-Tabellen geführt worden seien. Die erforderliche Unveränderbarkeit der Kassenbucheintragungen sei nicht gewährleistet. Die Steuerpflichtige habe nicht darlegen und dokumentieren können, dass das betreffende Kassenprogramm Manipulationen und nachträgliche Änderungen nicht zul...

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