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SWK 36, 15. Dezember 2011, Seite 19

Umschulungsmaßnahmen

Umschulungsmaßnahmen (§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG)

Eine Sonderschullehrerin an einer Volksschule besuchte verschiedene Kurse im Rahmen einer dreieinhalbjährigen Ausbildung zur „Diplomierten Atempädagogin". Über Vorhalt erklärte sie, dass sie nach Abschluss dieser Ausbildung ihre bisherige Tätigkeit fortführen und erst später Kurse etc. in Richtung Atempädagogik abhalten werde. Als Umschulungsmaßnahmen begünstigt sind nur umfassende Bildungsmaßnahmen, die den Einstieg in einen anderen Beruf ermöglichen, wobei das Gesetz verlangt, dass diese Maßnahmen auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs abzielen. Es müssen daher Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung hinausgehen. Damit sollen Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen als vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten begünstigt werden. Die Voraussetzung, dass die umfassenden Umschulungsmaßnahmen auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs abzielen müssen, ist in Verbindung mit dem allgemeinen Abzugsverbot von Aufwendungen für die Lebensführung zu sehen. Bildungsmaßnahmen, die aus Gründen des persönlichen Interesses getätigt werden, sind vom Abzug ausgeschlossen. Sie stellen Kosten der Lebensführung dar (

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