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ÖBA 12, Dezember 2015, Seite 945

Zu den Mitwirkungsmöglichkeiten des Insolvenzgläubigers im Verwertungsverfahren

§ 119 IO

Der einzelne Konkursgläubiger hat kein Individualmitwirkungsrecht und keine Rechtsmittelbefugnis im Verwertungsverfahren. Er kann eine Ausscheidung gemäß § 119 Abs 5 KO nur anregen, aber nicht im Sinne eines Erledigungsanspruches beantragen und es steht ihm in solchen Angelegenheiten auch kein Rekursrecht zu. Im Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung steht dem einzelnen Insolvenzgläubiger auch kein (subsidiäres) Rekursrecht gegen einen Ausscheidungsbeschluss nach § 119 Abs 5 IO zu.

Aus der Begründung:

Mit Beschluss des Erstgerichts vom wurde über das Vermögen des Schuldners das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Die Eigenverwaltung wurde dem Schuldner nicht entzogen.

Mit Antrag vom begehrte der Schuldner, von der Verwertung [seiner] Mietkaufwohnung abzusehen und die Miet- und sonstigen Nutzungsrechte an dieser Wohnung aus der Insolvenzmasse auszuscheiden.

Von den 21 Gläubigern sprachen sich nur zwei davon, darunter auch der hier einschreitende Gläubiger, gegen die Ausscheidung aus.

Das Erstgericht gab dem Antrag des Schuldners statt und schied die Miet- und sonstigen Nutzungsrechte an der Mietkaufwohnung gemäß § 119 Abs 5 IO aus der Insolvenzmasse au...

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