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ÖBA 12, Dezember 2015, Seite 871

Verordnungsentwurf zur Vorabgenehmigung für die Rückzahlung von Genossenschaftsanteilen

Institute haben gemäß CRR für die Rückzahlung oder Tilgung von Instrumenten des Kern- oder Ergänzungskapitals vorab die Genehmigung der Aufsicht einzuholen. Mit dem am veröffentlichten Entwurf zur Novellierung der CRR-Begleitverordnung soll Kreditgenossenschaften für 2016 eine diesbezügliche Vorabgenehmigung mittels Verordnung erteilt werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei Vorliegen der nachfolgend dargestellten Voraussetzungen ist 2016 für die Verringerung von Genossenschaftsanteilen kein Antrag mehr auf eine individuelle Entscheidung der FMA durch Bescheid notwendig. Aufgrund der aufsichtsrechtlichen Ermächtigung ist lediglich eine Vorabgenehmigung für ein Kalenderjahr, in diesem Fall für 2016, möglich.

Auf diese Vorabgenehmigung sollen sich lediglich eingetragene Genossenschaften im Jahr 2016 berufen können, wenn:

die harte Kernkapitalquote nach der Rückzahlung mindestens 7% beträgt,

die Gesamtkapitalquote nach der Rückzahlung mindestens 10,5% beträgt,

der geprüfte Jahresabschluss mit Bericht über den Stand der Geschäftsanteile rechtzeitig übermittelt wurde,

die aufsichtlichen Meldungen per rechtzeitig und korrekt erstattet wurden und

der Rückzah...

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