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SWK 36, 15. Dezember 2010, Seite 263

Artikel X22 - Änderung der Bundesabgabenordnung

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 lit. c lautet:

"c) die im Abgabenverfahren auflaufenden Kosten und die in diesem Verfahren festgesetzten Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen, Verwaltungskostenbeiträge sowie die Kosten der Ersatzvornahme,"

EB: Die ausdrückliche Nennung der Verwaltungskostenbeiträge dient der Klarstellung.

2. Nach § 98 wird folgender § 98a eingefügt:

"§ 98a. Für Landes- und Gemeindeabgaben ist abweichend von § 98 Abs. 1 für Zustellungen auch der 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (elektronische Zustellung) anzuwenden."

EB: Die Vorschrift dient der Harmonisierung mit dem AVG und soll eine elektronische Zustellung durch Zustelldienste ermöglichen.

3. § 118 Abs. 7 lit. c lautet:

"c) die juristische Person oder die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die dies binnen einem Monat ab Beginn ihrer rechtlichen Existenz beantragt, wenn der Antrag von einer Person gemäß Abs. 3 lit. c gestellt wurde."

EB: Beseitigung eines Redaktionsversehens.

4. § 240 Abs. 2 entfällt.

EB: Da ab dem Jahr 2012 die Regelung des § 240 Abs....

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