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SWK 36, 15. Dezember 2010, Seite 210

Artikel X2 - Bundesgesetz, mit dem eine Flugabgabe eingeführt wird (Flugabgabegesetz - FlugAbgG)

Bundesgesetz, mit dem eine Flugabgabe eingeführt wird (Flugabgabegesetz - FlugAbgG)

Gegenstand der Abgabe

§ 1. Der Flugabgabe unterliegt der Abflug eines Passagiers von einem inländischen Flughafen mit einem motorisierten Luftfahrzeug.

EB: Der Flugabgabe unterliegt der Abflug eines Passagiers von einem inländischen Flughafen. Der Abflug eines Passagiers wird nur besteuert, wenn er von einem inländischen Flughafen mit einem motorisierten Luftfahrzeug erfolgt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Motorisierte Luftfahrzeuge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Flugzeuge und Drehflügler, für die Mineralöl als Betriebsstoff eingesetzt wird.

(2) Ein Flughafen ist ein öffentlicher Flugplatz, der für den internationalen Luftverkehr bestimmt ist und über die hiefür erforderlichen Einrichtungen verfügt (§ 64 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957).

(3) Luftfahrzeughalter ist, wer das Luftfahrzeug auf eigene Rechnung betreibt und jene Verfügungsmacht darüber besitzt, die ein solcher Betrieb voraussetzt (§ 13 LFG).

(4) Abflug ist das Abheben eines motorisierten Luftfahrzeuges von einem inländischen Flughafen.

(5) Zielflugplatz ist der in- oder ausländische Ort, auf dem die Flugreise des Passagiers planmäßig enden soll. Der F...

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