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ÖBA 12, Dezember 2017, Seite 811

Entwurf der Querverkaufsverordnung

Am veröffentlichte die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) den Entwurf einer Verordnung zur Konkretisierung der Pflichten, die sich für Rechtsträger nach dem WAG 2018 im Umgang mit Querverkäufen (QVV) ergeben. Durch die QVV konkretisiert die FMA die §§ 47, 48 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018. Dabei werden auch die ESMA-Leitlinien zu Querverkäufen (ESMA/2016/574) berücksichtigt.

Die QVV regelt die Beschreibung von Paketbestandteilen im Rahmen eines Querverkaufs. Unter einem Paket versteht die QVV das gemeinsame Anbieten von Produkten und/oder Dienstleistungen, wobei mind eine Wertpapierdienstleistung im Rahmen des Pakets zum Querverkauf angeboten wird. Es wird weiter differenziert zw gebündelten und gekoppelten Paketen. Der Unterschied liegt darin, ob alle Bestandteile eines Pakets auch einzeln erworben werden können (gebündeltes Paket) oder nicht (gekoppeltes Paket).

Bei der Beschreibung von Preisen und Nebenkosten ist sicherzustellen, dass diese für das gesamte Paket sowie für die einzelnen Bestandteile erfolgt. Sind zum Angebotszeitpunkt noch nicht alle Kosten bekannt, kann eine Schätzung angegeben werden. Die Informationen sind dem Kunden jedenfalls vor Geschäftsabschluss zur V...

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