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SWK 36, 20. Dezember 2009, Seite 75

Aufsichtsrat: Einkünftezurechnung

Vereinbarungen eines Aufsichtsratsmitgliedes mit seinem jeweiligen Dienstgeber, wonach die Aufsichtsratsentschädigungen dem Dienstgeber zustehen, stellen Verfügungen des Aufsichtsratsmitgliedes über seine ihm in der Zukunft zufließenden Einnahmen dar. Derartige Vorwegverfügungen ändern an der Zurechnung der Einkünfte an das Aufsichtsratsmitglied jedoch nichts. - (§ 22 Z 2 EStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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