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SWK 36, 20. Dezember 2009, Seite 181

Offenlegung von Jahresabschlüssen nach den Bestimmungen des UGB

Empirische Untersuchung des Offenlegungsverhaltens österreichischer Topunternehmen im Dreijahresvergleich

Carina Öppinger

Die Offenlegungspflichten des UGBtreffen grundsätzlich nur Kapitalgesellschaften, sodass die Offenlegungals notwendiges Korrelat zur beschränkten Haftung angesehen werden kann.Dass einige große Gesellschaften die Offenlegungen jedoch seit Jahren verweigerten,führte dazu, dass die in § 283 UGB hierfür vorgesehenen Zwangsstrafen mit dem Publizitätsgesetz (PuG) 2006 deutlich verschärft wurden, indem bei wiederholten Zuwiderhandlungen der Strafrahmen für mittlere und große Kapitalgesellschaften mit wesentlich erhöht wurde. Mit dem PuG 2006 wurde grundsätzlich auch die elektronische Einreichung der offenzulegenden Unterlagen für Geschäftsjahre, die zum enden, vorgesehen. Die letzte Änderung der unternehmensrechtlichen Offenlegungspflichten traf § 277 UGB, der mit dem Unternehmensrechts-Änderungsgesetz (URÄG) 2008, BGBl. I Nr. 70/2008, geändert wurde, wodurch jetzt auch ein gegebenenfalls aufzustellender Corporate-Governance-Bericht offenlegungspflichtig ist. Der vorliegende Beitrag versucht, zunächst einen kurzen Überblick über die derzeit gültigen unternehmensrechtlichen Offenlegungspflichten zu geben, bevor das Offenlegungsverhalten von 200 österreichischen Topunternehmen im Dreijahresvergleich über die...

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