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SWK 36, 15. Dezember 2007, Seite 68

Bescheid: Berichtigung

Gemäß § 293b BAO kann die Abgabenbehörde einen Bescheid unter anderem von Amts wegen insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht. Von einer Übernahme einer offensichtlichen Unrichtigkeit aus der Abgabenerklärung kann nach Durchführung eines Vorhaltsverfahrens keine Rede sein. - (§ 293b BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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