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SWK 36, 15. Dezember 2007, Seite 68

Frist: Versäumung

Gegen die Versäumung einer Frist ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Ein Fristenvormerk, der lediglich darin besteht, dass sich nach Fristen geordnete Schriftstücke in einer Mappe befinden, ohne dass eine Kontrolle stattfindet, ob und wodurch eine Erledigung dieser Schriftstücke erfolgt ist, insbesondere ohne Vermerk, dass ein Schriftstück vor Erledigung entnommen wird, genügt einer von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderten Kanzleiorganisation nicht. - (§ 308 Abs. 1 BAO), (Abweisung)

(, 0123)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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